EStG § 21
Gehört der Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in erheblichem Umfang teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten, so kann dieser Umstand wegen der spezifischen Bedeutung des Bodens für die Land- und Forstwirtschaft bei beiderseitiger Mitarbeit im Betrieb eine Mitunternehmerschaft auf der Grundlage einer Innengesellschaft begründen.