EStG § 20 Abs 2
Der Betriebsausgabenausschluß des § 20 Abs 2 EStG kommt nicht nur dann zum Zuge, wenn die betreffenden Aufwendungen getätigt wurden, um die steuerfreien Einnahmen zu erzielen (finale Verknüpfung), sondern vielmehr bei jedem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zwischen den beiden Größen.