EStG § 10 Abs 3
Der I-Freibetrag ist dann nachzuversteuern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf des fünften auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Der in das Jahr der Anschaffung oder Herstellung fallende Zeitraum ist somit zusätzlich zu den diesem Jahr folgenden fünf Wirtschaftsjahren als erforderliche Betriebszugehörigkeitsdauer normiert.