EStG §§ 8, 10, 24
1. Ob ein Teilbetrieb selbständig geführt worden ist, muß aus der Sicht des Veräußerers beurteilt werden. Die Selbständigkeit eines Teilbetriebes muß dabei auch nach außen in Erscheinung treten.
2. Bei einem Einzelhandelsbetrieb liegt (Teil)Betriebsveräußerung im ganzen nur vor, wenn auch das Warenlager auf den Erwerbet übertragen wird. Wird anläßlich der Veräußerung einer Parfümeriefiliale neben der Geschäftsausstattung nur ein verschwindend geringer Teil des Warenlagers übertragen, kann nicht von einer Teilbetriebsveräußerung ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber den Betrieb auf Grund eines eigenen Warenlagers ohne Unterbrechung fortführen könnte.