EStG § 4 Abs 4, § 20
Leistet ein Röntgenfacharzt Prämien zu einer Er- und Ablebensversicherung, die er zwecks Sicherung betrieblich bedingter Kredite abgeschlossen hat, so handelt es sich dabei im Hinblick auf die in einer derartigen Versicherungsform enthaltenen Sparkomponente um keine Betriebsausgaben. Anders wäre dies bei Prämien zu einer für die Kreditdauer abgeschlossenen „kurzen Ablebensversicherung“.