AngG § 26 Z 2
1. Der Arbeitnehmer ist zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sein Entgelt nicht rechtzeitig oder kurz nach Fälligkeit erhält.
2. Die Unterlassung der Ausübung des Austrittsrechts gem § 25 Abs 1 KO nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund gem § 26 AngG den Austritt zu erklären.