ABGB §§ 1431 ff
Erbringen im Zeitlohn beschäftigte Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Dienstanweisung, durch die unzulässigerweise ein bestimmter Arbeitserfolg vorgeschrieben wird, tatsächlich diesen Arbeitserfolg, dann ist eine solche Arbeitsleistung durch das arbeitszeitabhängige Entgelt zur Gänze abgegolten.