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Nichtanwendung des BarbUG wegen Angestelltentätigkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 131 Heft 4 v. 1.4.1987

BarbUG: § 1 Abs 2 lit a

Wird ein Lehrling gleichzeitig in einem Angestellten- und einem Arbeiterberuf ausgebildet (hier: bautechnischer Zeichner und Maurer), so verrichtet er auch dann nicht „vorwiegend Angestelltentätigkeit“ iSd § 1 Abs 2 lit a BarbUG, wenn er während bestimmter Zeiträume ausschließlich oder überwiegend mit einer solchen Arbeit befaßt ist.

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