BarbUG: § 1 Abs 2 lit a
Wird ein Lehrling gleichzeitig in einem Angestellten- und einem Arbeiterberuf ausgebildet (hier: bautechnischer Zeichner und Maurer), so verrichtet er auch dann nicht „vorwiegend Angestelltentätigkeit“ iSd § 1 Abs 2 lit a BarbUG, wenn er während bestimmter Zeiträume ausschließlich oder überwiegend mit einer solchen Arbeit befaßt ist.