ABGB § 1299
Der Überweisende kann seinen Auftrag mit Einschränkungen versehen; die Empfangsbank kann dann nur die Durchführung ablehnen oder die Einschränkung beachten. Tut sie dies nicht, verletzt sie Schutzpflichten gegenüber dem Überweisenden. Bei der Durchführung haftet die Bank als Sachverständiger für die Einhaltung der Einschränkung.