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Zur Abgrenzung der gerichtlich strafbaren Tatbestände nach dem Devisengesetz

WirtschaftsrechtWinfried Platzgummer, Wolfgang BrandstetterRdW 1987, 116 Heft 4 v. 1.4.1987

Ein Deviseninländer beantragt bei einer österreichischen Bank eine Überweisung ins Ausland. Als Grund dafür gibt er ein Transitgeschäft an, das unter eine „generelle Bewilligung“ der Oesterreichischen Nationalbank fiele. Seine Angaben sind jedoch falsch und das angebliche Transitgeschäft ist nur vorgetäuscht, um den eigentlichen Grund des Kapitaltransfers zu verschleiern. Dies wird freilich erst festgestellt, nachdem die Bank im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben die Überweisung ins Ausland durchgeführt hat.

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