BAO § 166
Das im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einer Bank beschlagnahmte Sparbuch kommt selbst dann als Beweismittel in Betracht, wenn die Beschlagnahme rechtswidrig war. Denn die Verwertbarkeit eines Beweismittels ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist.