BAO § 116
An rechtskräftige Strafurteile sind die Abgabenbehörden nur hinsichtlich der spruchrelevanten Feststellungen, die für die strafbare Handlung tatbestandsmäßig sind, gebunden. Feststellungen über die Höhe der hinterzogenen Abgaben sind hingegen für die Abgabenbehörden nicht bindend und daher ohne Bindung an das Strafurteil zu treffen.