GrEStG § 3 Z 6, § 12
Beim Wertvergleich zwischen enteignetem Grundstück einerseits und als Ersatz angeschafftem Grundstück andererseits ist vom zuletzt festgestellten Einheitswert auszugehen. Zum Stichtag des Erwerbsvorganges ist eine besondere Einheitswertfeststellung nur dann zu treffen, wenn sich gegenüber der letzten Einheitswertfeststellung die tatsächlichen Verhältnisse, nicht jedoch bloß die Wertverhältnisse geändert haben.