GebG: § 33 TP 16 Abs 1 Z 1
1. Nur Gesellschaftsverträge, wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden, unterliegen der Gebühr.
2. Der bloße Umstand, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden ist, rechtfertigt noch nicht den Schluß auf die Gebührenpflicht. Denn von der Verbindung mehrerer Personen „zur Verfolgung eines Erwerbszweckes“ kann nur bei einer Tätigkeit die Rede sein, aus der nach der Sachlage ein Reinertrag zu erwarten ist. Diese Voraussetzung braucht aber bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht notwendig zutreffen (vgl Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II Seite 1193, wonach lediglich ein wirtschaftlicher Zweck - also nicht unbedingt Erwerbsabsicht - erforderlich ist, während nach dem Urteil des OGH vom 28. 3. 1951, SZ XXIV/87, sogar eine bloß ideelle Zielsetzung zur Annahme eines gemeinsamen Nutzens genügt).