ErbStG § 15 Abs 1 Z 6
B-VG Art 7
1. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, der es rechtfertigt, daß jene Personen, die in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, von der Erbschaftsteuer befreit werden, während Personen, die die gleiche Leistung erbringen, ohne aber gleichzeitig eine letztwillige Zuwendung zu erwarten, von der Steuerpflicht nicht befreit werden.