EStG § 38 Abs 4
Der VwGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß im Rahmen eines Dienstverhältnisses die Aufteilung des Lohnes in einen auf urheberrechtlich geschützte Leistungen entfallenden und in einen Teil, der auf andere Leistungen entfällt, nicht zulässig ist, wenn für die urheberrechtlich geschützten Leistungen kein besonderes Entgelt gezahlt wird.