EStG § 23 Z 2
Bei Innengesellschaft liegt eine Mitunternehmerschaft nur dann vor, wenn der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter am Betriebsvermögen, den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist.
VwGH 21. 10. 1986, 84/14/0094