KStG: § 22 Abs 2
Das BMF hat mit Erl 21. 1. 1987, AÖF 75, Pkt 7 des Erl AÖF 1984/236 wie folgt geändert:
„Ist das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich eines Teiles des Einkommens beschränkt und ist das übrige Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen entspricht (Progressionsvorbehalt), so ist der tarifbegünstigte Einkommensteuerteil mit jenem Steuersatz zu belasten, der sich bei Besteuerung des gesamten Einkommens im Inland ergeben würde. Ist der höchste Steuertarif bereits mit dem Inlandseinkommen erreicht, kann dieser auch bei Anwendung eines Progressionsvorbehaltes nicht überschritten werden.