UStG: § 20 Abs 1
AlkAbgG: § 11 Abs 5
Ende November 1986 sind die erforderlichen Änderungen des automatisierten Verfahrens für die abweichenden Wirtschaftsjahre bei der Umsatzsteuer und Alkoholabgabe geschaffen worden. Ab sofort können daher Erklärungen (innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum), die Umsatzsteuer und Alkoholabgabe nach dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln, bearbeitet und auf dem Abgabenkonto angemerkt werden.