Der BMF hat in einer nicht veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 18. 11. 1986, GZ St 472/3/1-IV/8/86, bestätigt:
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Es bestehen keine Bedenken, bei Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen einer Gesellschaft, die wesentliche Beteiligung hält, wie folgt vorzugehen: