EStG: § 22 Abs 1 Z 2
DBA: Art 8 Abs 1
Das BMF hat mit Erl 22. 12. 1986, AÖF 1987/32, mitgeteilt, daß auf Grund eines Verständigungsverfahrens mit der deutschen Finanzverwaltung Einvernehmen darüber erzielt wurde, daß Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt wird (Gesellschafter-Geschäftsführer wohnt in der Nähe der Grenze, übt seine Tätigkeit im Nachbarstaat aus und kehrt täglich vom Arbeitsort zum Wohnort zurück).