EStG: § 4 Abs 3
Mit Erl 21. 1. 1987, AÖF 63, hat das BMF dem Abschn 59 Abs 15 EStR 1984 folgenden Unterabsatz angefügt:
„Alternativ ist es bei Vereinnahmung des Veräußerungserlöses in einem der auf das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes folgenden Jahre oder bei ratenweiser Vereinnahmung des Veräußerungserlöses in mehreren Jahren auch zulässig, den abgehenden Buchwert nach Art eines Merkpostens zu behandeln und die stille Reserve in der Form zu errechnen, daß der abgehende Buchwert nur nach Maßgabe der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses abgesetzt wird.