HVG § 25
1. Ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters iSd § 25 HVG ist nicht erst bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes iSd § 22 HVG anzunehmen, sondern ganz allgemein bei schuldhaftem, also selbst fahrlässigem Verhalten, das dem Geschäftsherrn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen läßt.