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Entschädigung des Handelsvertreters

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1987, 97 Heft 3 v. 1.3.1987

HVG § 25

1. Ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters iSd § 25 HVG ist nicht erst bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes iSd § 22 HVG anzunehmen, sondern ganz allgemein bei schuldhaftem, also selbst fahrlässigem Verhalten, das dem Geschäftsherrn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen läßt.

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