ABGB §§ 1002 ff
ArbVG § 107
Liegt das Verschulden des Bevollmächtigten in der Versäumung der für einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gesetzlich vorgesehenen Frist, so ist das Verfahren hierüber (hier: beim Einigungsamt über die Kündigungsanfechtung) hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wobei die Beweislast hinsichtlich der Kausalität den Geschädigten trifft.