KO idF vor 1. 7. 2010 § 172 Abs 4
Die Vertretung der im § 172 Abs 4 KO bezeichneten Gläubiger (Beschäftigte des Gemeinschuldners) durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung als Bevollmächtigte erfordert eine zweifache Bevollmächtigung dieser Personen, und zwar einerseits durch die gesetzliche Interessenvertretung oder durch die Berufsvereinigung und andererseits durch den Gläubiger.