AngG § 29
ABGB:§ 1162 b
Durch zeitwidrige Kündigung wird das Arbeitverhältnis grundsätzlich zu dem in der Kündigung genannten Termin beendet und für die Beurteilung der Rechtsfolgen dieser Beendigung sind die Bestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB analog heranzuziehen.