ArbVG § 8 Z 1
HKG: § 42 Abs 4
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die faktische Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer bestimmten Handelskammerorganisation entscheidend, wobei die jeweilige Zuordnung ausschließlich in die Selbstverwaltung der Kammern fällt.