Das ArbG Bad Ischl (16. 10. 1986 Cr 70/86; rechtskräftig) hatte zu prüfen, ob das Fernbleiben trotz Entlassungsandrohung von der Arbeit, wenn besonders großer Geschäftsanfall erwartet wird, zur Teilnahme an der Führerscheinprüfung den DG zur Entlassung berechtigt.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus: