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Wichtige Anwendungsfragen zur vorläufigen Wirksamkeit erstinstanzlicher Urteile nach § 61 ASGG

ArbeitsrechtFranz SchrankRdW 1987, 86 Heft 3 v. 1.3.1987

Seit 1. 1. 1987 ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) einschließlich des dazu ergangenen Anpassungsgesetzes (ASGAnpG) in Kraft. Zu den markantesten Neuerungen gehört zweifellos die vorläufige Wirksamkeit bestimmter erstinstanzlicher Urteile, die der Gesetzgeber in § 61 Abs 1 ASGG mit der nicht geglückten1)1)Ähnlich Konecny, Wirkungen erstinstanzlicher Urteile in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 61 ASGG, ZAS 1986, 155 ff (158). Formulierung umschreibt, die „rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit“. Die praktische Brisanz der Diskussion, die sich zur Reichweite dieser Formulierung bereits entzündet hat, wird einem spätestens bewußt, wenn man sich die von dieser vorläufigen „Vollstreckbarkeit“ erfaßten, taxativ2)2)AB 527 BlgNR 16. GP, 9. Konecny, aaO 158 f, zieht zur Vermeidung der teils erstaunlichen Wertungswidersprüche (vgl dazu bereits Schrank, Die wichtigsten Neuerungen im ASGG [II], RdW 1985, 154 ff [155] bezüglich der rückständigen Entgeltansprüche bei unstrittig aufrechtem AV sowie der Kündigungsentschädigung die Analogie in Erwägung. Gegen die Zulässigkeit der Analogie Kuderna, ASGG, Wien 1986, 327. aufgezählten Rechtsstreitigkeiten vergegenwärtigt. Während bei den in § 61 Abs 1 Z 2-4 genannten Rechtsstreitigkeiten diese Regelung, sieht man insbesondere von inhaltlichen Abgrenzungsfragen ab, keine besonderen Probleme aufwirft, läßt sich dies für die in den Z 1 und 5 angeführten Rechtsstreitigkeiten leider nicht konstatieren. Gerade letztere dürften aber in ihrer praktischen Bedeutung und Häufigkeit erheblich vor den Streitigkeiten der Z 2-4 liegen.

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