MRG § 27 Abs 4
VStG § 9
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG wird durch die Rückerstattung eines einmal entgegengenommenen verbotenen Ablösebetrages nicht berührt.
MRG § 27 Abs 4
VStG § 9
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG wird durch die Rückerstattung eines einmal entgegengenommenen verbotenen Ablösebetrages nicht berührt.