FGG: §§ 141 Abs 3, 142 ff
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 Abs 3 FGG (§ 142 Abs 3 FGG) gilt auch dann, wenn die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens in Abänderung einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichtes durch das Rekursgericht durch entsprechenden Auftrag an das Erstgericht erfolgt.