EStG: §§ 8, 10
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Das BMF hatte bisher die Ansicht vertreten, daß ein Fahrzeug auch dann „ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung bzw der gewerblichen Vermietung“ dient, wenn es gelegentlich, jedoch vom Umfang her weniger als 20 % für „außerbetriebliche“ Zwecke genutzt wird. Für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen und des Vorsteuerabzuges unschädlich waren daher in diesem Umfang Privatfahrten, aber auch Fahrten im Bereich nichtbetrieblicher Einkunftsarten (zB im Bereich Vermietung und Verpachtung).