BArbUG: § 7 Abs 3
UrlG § 4 Abs 2
§ 7 Abs 3 BArbUG (§ 4 Abs 2 UrlG) gilt für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht.
BArbUG: § 7 Abs 3
UrlG § 4 Abs 2
§ 7 Abs 3 BArbUG (§ 4 Abs 2 UrlG) gilt für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht.