AngG §§ 8 Abs 8, 27 Z 1, 2
1. Die bloße Unterlassung der Beibringung einer der im Gesetz genannten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen bildet nur bei Hinzutreten besonders erschwerender Umstände einen Entlassungsgrund.
2. Der während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bewußt und vorsätzlich unternommene Versuch, einen anderen Angestellten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und zum Eintritt in ein Konkurrenzunternehmen zu bewegen, bildet den Entlassungsgrund der Untreue, nicht jedoch eine Information über Nebenverdienstmöglichkeiten in der Freizeit.