Girokonten nicht voll Geschäftsfähiger
gewinnen im Hinblick auf die intensive Werbung der Banken um Jugendliche (Lehrlinge, Studenten usw) als Kunden zunehmend praktische Bedeutung. Zugleich werfen sie aber wegen der zumindest teilweise fehlenden Geschäftsfähigkeit des Kontoinhabers bei der Eröffnung des Kontos und bei Verfügungen über das Konto zahlreiche Probleme für alle Beteiligten (Kontoinhaber, Bank, Überweisungsempfänger) auf. Diese behandelt Iro im Österr Bank-Archiv 1986, 503, wobei er insbesondere auch auf die einzelnen Formen der Verfügung über das Konto - Barabhebung, Überweisung, Scheckbehebung, Abhebung mittels Bankomat, Kontoüberziehung - eingeht. Er kommt dabei zum Ergebnis, daß die Bank Dispositionen des Minderjährigen im Rahmen des § 151 Abs 2 ABGB zulassen könne, ohne die Unwirksamkeit befürchten zu müssen. Die Unterhaltsgefährdung spielte ihr gegenüber nur insofern eine Rolle, als mit der Ausführung der Verfügung eine Kreditgewährung verbunden ist.