A. Pfändung nicht verbücherter Forderungen1)
I. Rechtslage
Das Gericht, das die Exekution durch Pfändung einer Geldforderung des Verpflichteten mit Beschluß bewilligt, verbietet dem Drittschuldner, an den Verpflichteten zu bezahlen (Zahlungsverbot), und dem Verpflichteten, die Forderung einzuziehen oder über sie und ein etwa bestelltes Pfand zu verfügen (Einziehungs- und Verfügungsverbot).