FinStrG § 98 Abs 1
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Ein Geständnis verliert nur dann seine Wirkung, wenn der Widerruf auf erwiesenen Irrtum oder Zwang gestützt wird.
VwGH 13. 3. 1986, 86/16/0004