ÄrzteG § 16 Abs 2
ABGB § 879 Abs 1
Ein mit einem ausländischen Arzt eingegangenes, zunächst durch eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 16 Abs 2 ÄrzteG gedecktes Arbeitsverhältnis kann nach dem zur künftigen Nichtigkeit der Vertragsbeziehungen führenden Ablauf der Bewilligung von jedem Teil fristlos aufgelöst werden.