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Keine Pflicht zur Berichtigung des Meistbotes bei ausständiger grundverkehrsbehördlicher Genehmigung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 15 Heft 1 v. 1.1.1987

EO § 152

Vlbg GVG: §§ 3 Abs 3, 18

Das noch der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftige Meistbot ist aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Der „Ersteher“ ist daher noch nicht zur Berichtigung des noch gar nicht wirksamen Meistbotes verpflichtet; eine Wiederversteigerung kann nicht eingeleitet werden.

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