MRG § 16 Abs 1 und 2
Die Anzeigepflicht des Mieters nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG kommt nicht in Betracht, wenn die kategoriebestimmenden Ausstattungselemente überhaupt fehlen und die Komplettierung der Wohnung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vermieter vom Mieter während der Dauer der Instandsetzung keinen Mietzins verlangt.