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Personalbereitstellung und Betriebsverfassung

ArbeitsrechtWolfgang MazalRdW 1987, 375 Heft 11 v. 1.11.1987

Im Zuge der politischen Willensbildung zur Schaffung einer sondergesetzlichen Regelung für Personalbereitstellung1)1)Unter Personalbereitstellung wird hier nur die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung verstanden. überragen die Regelungen über den arbeitsvertraglichen Status und die Anwendung von Kollektivverträgen auf überlassene Arbeitskräfte2)2)An Stelle der früher allgemein und heute noch in der Praxis verwendeten Begriffe „Personalleasing“, „Leiharbeit“ uäm haben sich nunmehr die neutralen Bezeichnungen „Überlasser“, „Beschäftiger“ und „überlassene Arbeitskraft“ für die am Personalbereitstellungsverhältnis teilnehmenden Personen durchgesetzt. Vgl dazu Wachter, Terminologische und typologische Überlegungen zur Arbeitnehmerüberlassung, ZAS 1975/50. alle anderen Problemkreise an Bedeutung, da sie die ökonomisch brisantesten Auswirkungen haben. Andere, mit Personalbereitstellung verbundene Rechtsfragen genießen das Interesse der am Gesetzwerdungsprozeß Beteiligten nicht in diesem Maß, weil sie auf den ersten Blick nicht in dieser Weise bedeutsam sind. In den letzten Entwürfen3)3)RV 1046 BlgNR 16. GP (im folgenden: RV) und Sozialpartnerentwurf v 23. 6. 1987 (im folgenden: SE). nur äußerst dürftig berücksichtigt sind beispielsweise betriebsverfassungsrechtliche Fragen, die mit Personalbereitstellung verbunden sind. Droht hier einmal mehr das Entstehen einer gesetzlichen Regelung, die lücken- und damit mangelhaft ist?

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