ABGB § 1425
Ist Zahlung nicht (auch) in der Form einer Scheckbegebung vereinbart, hat die Hinterlegung eines Verrechnungsschecks keine schuldbefreiende Wirkung; Erfüllung tritt daher erst dann ein, wenn der Gläubiger den Gegenwert des Schecks erhält.
OGH 1. 9. 1987, 2 Ob 679/86