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Sorgfaltspflichten des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 370 Heft 11 v. 1.11.1987

ABGB § 1364

§ 1364 zweiter Satz ABGB kann als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger zum Schutz des Bürgen auferlegten Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann; der Gläubiger hat demnach alle Vorkehrungen zu treffen, um den Rückgriffsanspruch des Bürgen zu sichern.

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