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Blanko unterfertigter Kaufvertrag; Rückabwicklungsbegehren bei drittfinanziertem Kauf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 369 Heft 11 v. 1.11.1987

ABGB §§ 877, 1053, 1063

Wer einen Kaufvertrag blanko als Verkäufer unterfertigt und aus der Hand gibt, muß sich den Erklärungsinhalt der vervollständigten Urkunde zurechnen lassen; der Käufer ist nicht zur Rückfrage verpflichtet.

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