IPRG § 44
AMFG § 9
Durch die öffentlichrechtliche Eingriffsnorm des § 9 AMFG, welche auch die Arbeitsvermittlung von Österreich in das Ausland erfaßt, wird zwingend festgelegt, daß bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Überlasser Arbeitgeber ist.