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Aufnahme eines Darlehens durch Handlungsbevollmächtigten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 327 Heft 10a v. 1.10.1987

HGB § 54 Abs 2

ABGB §§ 1008, 1029

Aus der Überlassung der Führung des Geschäftsbetriebes (hier: Apotheke) unter Verwendung von Geschäftspapier und -stempel an einen Handlungsbevollmächtigten allein kann nicht auf das zur Darlehensaufnahme erforderliche Vorliegen einer Art- oder Spezialhandlungsvollmacht geschlossen werden.

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