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Keine Berufung des Pfandbestellers auf Wucher

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 324 Heft 10a v. 1.10.1987

ABGB §§ 879, 1368

WuchG: § 8

Die Anfechtung eines Vertrages wegen Wucher steht nur dem Bewucherten zu; hat also der Schuldner im Prozeß nicht Wucher vorgebracht, kann sich auch der Haftende (Pfandgläubiger) nicht auf Wucher berufen.

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