UStG § 4 Abs 4
Rechtsanwälte oder Notare müssen sich spätestens bei Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden, ob sie für das betreffende Kalenderjahr „normal“ versteuern oder von der Begünstigung des § 4 Abs 4 UStG Gebrauch machen wollen.