GebG: § 14 TP 13
Kann auf Grund der Vollmacht jeder Anwalt einer Anwaltsgemeinschaft im Namen des Klienten auftreten, dann ist die Stempelgebühr für jeden in Betracht kommenden Anwalt zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die bevollmächtigten Rechtsanwälte solidarisch für die Erbringung der vereinbarten Leistungen haften.