ArbVG § 106
1. Ob vom Recht auf Anfechtung einer Entlassung Gebrauch gemacht wird, hat der Betriebsrat zu beschließen; er kann diese Befugnis nicht an ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder, auch nicht an den Betriebsratsobmann, übertragen.
2. Der Beschluß muß spätenstens bis zum Ablauf der betriebsrätlichen Anfechtungsfrist gefaßt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß die Anfechtung bereits früher beim Einigungsamt eingebracht wird. Für den Fall, daß eine Beschlußfassung des Betriebsrates bis zum Fristablauf nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, daß die gesamte Anfechtungsfrist fruchtlos verstrichen ist, was zur Zurückweisung des Anfechtungsantrages führt.